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Buchführung

Aufzeichnungen unveränderbar aufbewahren (GoBD)

Lesezeit: 8 min Aktualisiert:

Die GoBD haben den Ruf, ein Bündel technischer Anforderungen zu sein, die man mit der richtigen Software erschlägt. Tatsächlich beschreiben sie vor allem eine Erwartung an Ihre Arbeitsweise – dass jemand Fremdes Ihre Aufzeichnungen in vertretbarer Zeit versteht und ihnen ansieht, ob sie nachträglich verändert wurden. Software kann das stützen, aber sie kann es nicht allein herstellen.

Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage in Deutschland – die Abgabenordnung und die dazu ergangene Verwaltungsauffassung, die als GoBD bekannt ist, sowie die Formvorschriften des Umsatzsteuerrechts. In anderen Ländern gelten eigene Aufbewahrungsvorschriften.

Unveränderbarkeit ist eine Eigenschaft des Verfahrens

Der häufigste Irrtum lautet, es komme auf das Dateiformat an – ein Dokument im Archivformat sei sicher, eine Tabellendatei nicht. Gefordert ist aber etwas anderes: Das Verfahren muss so beschaffen sein, dass eine nachträgliche Änderung entweder ausgeschlossen oder erkennbar ist. Eine gesperrte Datei, die jemand mit Administratorrechten still austauschen kann, erfüllt das nicht; eine Datenbank, in der jede Änderung eine Spur hinterlässt, erfüllt es.

Daraus folgt, dass Korrekturen erlaubt und sogar erwünscht sind. Niemand verlangt, dass Sie sich nie vertippen. Verlangt wird, dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und die Korrektur als solche sichtbar ist. Eine Buchung zu überschreiben ist ein Problem, eine Buchung zu stornieren und neu zu erfassen ist keines.

Für die Praxis heißt das: Nicht das Archiv entscheidet, sondern der Weg, auf dem ein Datensatz entsteht, verändert und festgeschrieben wird. Genau diesen Weg müssen Sie beschreiben können.

Nachvollziehbarkeit heißt: vom Beleg zur Buchung und zurück

Nachvollziehbarkeit wird meist in eine Richtung gedacht – zu jeder Buchung gehört ein Beleg. Gefordert sind aber beide Richtungen. Zu jedem Beleg muss auffindbar sein, wo er verbucht wurde, und zu jeder Buchung, worauf sie beruht. Erst wenn der Weg in beide Richtungen geht, ist die Aufzeichnung geschlossen.

Praktisch scheitert das selten am guten Willen, sondern an fehlenden Verweisen. Ein Beleg liegt im Ordner, die Buchung steht im Programm, und die Verbindung existiert nur im Kopf desjenigen, der beides erfasst hat. Verlässt diese Person den Betrieb, ist die Brücke weg – und eine Prüfung fragt nicht nach ihr, sondern nach dem Beleg.

  • Ein eindeutiger Verweis von der Buchung auf den Beleg und zurück
  • Der Zeitpunkt der Erfassung, getrennt vom Datum des Belegs
  • Der Grund einer Korrektur, nicht nur ihr Ergebnis
  • Ein Zugriffsweg, der ohne den Erfasser funktioniert

Handelsbriefe sind aufzubewahren, auch ohne Buchung

Der verbreitetste blinde Fleck sind Unterlagen, die nie zu einer Buchung geführt haben. Ein Angebot, das Sie nicht angenommen haben, eine Auftragsbestätigung, eine Reklamation, ein Kündigungsschreiben – solche empfangenen und abgesandten Handelsbriefe sind aufbewahrungspflichtig, obwohl kein Betrag geflossen ist. Sie erklären Geschäftsvorfälle, und genau deshalb will sie eine Prüfung sehen.

Das betrifft besonders E-Mails. Eine Nachricht, die einen Geschäftsvorfall regelt, ist ein Handelsbrief und keine private Korrespondenz – der Übertragungsweg ändert daran nichts. Dient die E-Mail nur als Transportmittel für einen Anhang, ist sie eher wie ein Briefumschlag zu behandeln; regelt sie selbst etwas, gehört sie aufbewahrt.

Weil diese Unterlagen keinen Betrag tragen, fallen sie durch jedes System, das sich an Buchungen orientiert. Sie brauchen einen eigenen Platz mit Richtung, Datum, Korrespondenzpartner und Betreff – sonst sind sie nur auf einem Postfach, das irgendwann aufgeräumt wird.

Die elektronische Rechnung ist ein Format, keine neue Buchführungspflicht

Die elektronische Rechnung wirkt wie eine zusätzliche Pflicht, ist aber vor allem eine Formvorschrift. Was eine Rechnung enthalten muss, stand schon vorher im Umsatzsteuerrecht; neu ist, dass der Inhalt in einem strukturierten Datensatz stecken muss, den ein Programm auslesen kann – und nicht bloß in einem Bild, das ein Mensch liest.

Für die Aufbewahrung folgt daraus eine klare Regel: Maßgeblich ist der strukturierte Datensatz, nicht die daraus erzeugte Ansicht. Wer die Sichtdatei archiviert und die Daten wegwirft, hat das Original verloren. Die Einführung ist gestaffelt und die Übergangsfristen ändern sich – den verbindlichen Stand entnehmen Sie den verlinkten Quellen.

Der praktische Gewinn liegt genau dort, wo die Pflicht wehtut: Ein strukturierter Eingang lässt sich prüfen, bevor er gebucht wird. Eine Rechnung, die den Vorgaben nicht entspricht, fällt beim Eingang auf und nicht erst beim Vorsteuerabzug.

Die Verfahrensdokumentation erklärt, wie die anderen Unterlagen entstehen

Die Verfahrensdokumentation ist die Unterlage, die am häufigsten fehlt und am wenigsten kostet. Sie beschreibt, wie Belege in den Betrieb kommen, wer sie erfasst, wo sie liegen, wie lange sie bleiben und wodurch sichergestellt ist, dass niemand sie unbemerkt ändert. Ohne sie steht auch die sauberste Datenhaltung ohne Erklärung da.

Sie muss nicht umfangreich sein. Entscheidend ist, dass sie den tatsächlichen Ablauf beschreibt und nicht den gewünschten – und dass sie fortgeschrieben wird, wenn sich der Ablauf ändert. Eine Dokumentation, die ein anderes Programm beschreibt als das eingesetzte, ist schlechter als keine.

Was bei einer Prüfung tatsächlich verlangt wird

Gefragt wird nach drei Dingen: Zugriff, Auswertbarkeit und Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungszeit. Zugriff heißt, dass die Daten im System vorliegen und ein Prüfer sie einsehen kann. Auswertbarkeit heißt, dass sie maschinell sortierbar und filterbar sind – ein Stapel Bilddateien ist es nicht. Lesbarkeit heißt, dass Sie die Daten auch dann noch öffnen können, wenn das Programm von heute längst ersetzt ist.

Der unterschätzte Teil ist der letzte. Aufbewahrungszeiten überdauern Softwarewechsel, und ein Export, den niemand je getestet hat, ist keine Sicherheit. Wer einmal im Jahr prüft, ob sich die Daten tatsächlich herausziehen und wieder lesen lassen, hat die Frage beantwortet, bevor sie gestellt wird.

Kurz gesagt

Die GoBD verlangen kein bestimmtes Format, sondern ein Verfahren, in dem Änderungen erkennbar bleiben, jeder Beleg mit seiner Buchung verbunden ist und auch unverbuchte Handelsbriefe aufbewahrt werden. Die elektronische Rechnung ändert die Form, nicht den Zweck – aufzubewahren ist der strukturierte Datensatz. Fristen, Staffelung und der verbindliche Wortlaut stehen in den verlinkten Quellen.

Was FarmManager davon übernimmt

Jede buchungsrelevante Änderung schreibt einen Journaleintrag mit fortlaufender Nummer, dem Ereignis, einer Prüfsumme des Datensatzes und der Prüfsumme des Vorgängers. Beide zusammen ergeben eine Kette: Wird ein Eintrag nachträglich verändert, passt die Kette nicht mehr – die Änderung ist damit nicht verhindert, aber sichtbar.

Handelsbriefe werden getrennt von Rechnungen geführt, mit Richtung, Art, Datum, Korrespondenzpartner, Betreff, Referenz und hinterlegtem Dokument. Sie brauchen keine Buchung, um aufbewahrungspflichtig zu sein.

Eingehende elektronische Rechnungen werden mit Quelle, Syntax, den ausgelesenen Rechnungsdaten und dem unveränderten Originaldokument abgelegt; der Validierungsstand samt Fehlern steht daneben, statt dass eine unlesbare Datei stillschweigend liegen bleibt.

Ausgehende Rechnungsnummern kommen aus einem lückenlosen Nummernkreis je Jahr – eine Lücke ist keine Frage der Sorgfalt mehr, sondern technisch ausgeschlossen.

Quellen zum Nachlesen

Diese Beiträge erklären, wie eine Pflicht aufgebaut ist und welche Angaben sie verlangt. Sie nennen bewusst keine Fristen, Grenzwerte oder Termine, denn die ändern sich und unterscheiden sich je Bundesland. Für den verbindlichen Stand verlinken wir am Ende jedes Beitrags die zuständige Quelle. Eine Rechtsberatung ist das hier nicht.