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Düngerecht

Wirtschafts-Dünger lagern, transportieren, nachweisen

Lesezeit: 8 min Aktualisiert:

Beim Wirtschafts-Dünger denken die meisten zuerst an das Ausbringen. Die Pflichten fangen aber viel früher an. Das Material muss irgendwo liegen, bis es ausgebracht werden darf. Oft wechselt es den Betrieb. Und der Behälter ist rechtlich eine Anlage mit eigenen Regeln. Daraus werden drei getrennte Nachweise. Viele halten sie für einen einzigen Nachweis. Wer nur einen führt, fällt bei den anderen beiden auf.

Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage in Deutschland. Es geht um die Düngeverordnung, das Düngegesetz und die Anlagen-Verordnung AwSV. Dazu kommen Regeln der Bundesländer. In anderen Ländern gelten eigene Vorschriften.

Drei Pflichten für ein Material

Gülle, Festmist, Jauche und Gärreste fallen unter drei Regelwerke. Jedes stellt eine andere Frage. Das Dünge-Recht fragt: Haben Sie genug Lager-Raum? Dann müssen Sie nicht zur falschen Zeit ausbringen. Das Dünge-Recht fragt außerdem: Wohin geht das Material? Und woher kommt es? Das Wasser-Recht fragt: Ist der Behälter dicht? Und wird er geprüft?

Die drei Fragen haben verschiedene Empfänger. Die Lager-Kapazität interessiert die Landwirtschafts-Behörde. Der Transport betrifft beide Betriebe zusammen. Für die Sicherheit der Anlage ist die Wasser-Behörde zuständig. Ein einziges Dokument reicht dafür nicht. Eine Kontrolle prüft meist nur eine der drei Spuren. Diese eine prüft sie aber gründlich.

  • Lagerung: Sie brauchen genug Lager-Raum. Und Sie müssen das belegen können.
  • Abgabe und Aufnahme: Beide Betriebe schreiben den Vorgang auf. Mit Betriebs-Nummer und Nährstoff-Menge.
  • Anlage: Der Behälter muss dicht sein. Er wird geprüft. Und Sie kontrollieren ihn selbst.

Warum die Lager-Kapazität ein Nachweis ist

Lager-Raum ist gebaut oder nicht gebaut. So denkt der Betrieb. Die Behörde denkt anders. Sie fragt nach der nutzbaren Kapazität. Die ist kleiner als das gebaute Volumen. Denn ein Rest bleibt im Behälter. Ein Abstand nach oben muss frei bleiben. Und Regen kommt dazu. Wer die Bau-Zeichnung zeigt, hat die Frage noch nicht beantwortet.

Dazu kommt: Feste und flüssige Wirtschafts-Dünger werden getrennt betrachtet. Und aufgenommenes Material zählt mit. Ein Betrieb nimmt zum Beispiel regelmäßig Gärreste aus einer Biogas-Anlage an. Dann braucht er Lager-Raum für Material, das er selbst gar nicht erzeugt.

Praktisch heißt das: Schreiben Sie die Kapazität auf. Für jede Lager-Stätte einzeln. Mit Art und Zustand des Materials. Nicht als Erfahrungs-Wert im Kopf. Dann können Sie bei einer Nachfrage sofort antworten.

Wer beim Transport was aufschreibt

Wirtschafts-Dünger verlässt den Betrieb. Oder er kommt dazu. Dann muss der Vorgang aufgeschrieben werden. Und zwar von beiden Seiten. Der abgebende Betrieb schreibt auf, was er weggegeben hat. Der aufnehmende Betrieb schreibt auf, was er bekommen hat. Genau hier gibt es die meisten Lücken. Eine Seite hat den Beleg. Die andere wartet darauf, dass er irgendwann kommt.

Das Wichtigste sind die Betriebs-Nummern von beiden Seiten. Ein Name reicht nicht. Denn die Behörde muss die beiden Aufzeichnungen vergleichen können. Dazu kommen: Datum, Art des Materials, Menge und die Nährstoffe. Stickstoff und Phosphat sind der Grund für die ganze Aufzeichnung. Wer über eine Landes-Grenze liefert, muss zusätzliche Meldewege beachten.

  • Datum und Richtung: Abgabe oder Aufnahme
  • Betriebs-Nummer und Name von Herkunft und Ziel
  • Art des Materials, Menge mit Einheit, Stickstoff und Phosphat
  • Transporteur und Beleg-Nummer

Rote Gebiete ändern den Nachweis

Manche Flächen liegen in einem nitrat-belasteten Gebiet. Dann gelten zusätzliche Regeln. Auch für Material, das Sie annehmen. Diese Gebiete legt nicht der Bund fest. Das macht das jeweilige Bundesland. Und die Gebiete ändern sich. Eine Fläche kann in einem Jahr betroffen sein. Im nächsten Jahr vielleicht nicht mehr.

Für den Nachweis heißt das zwei Dinge. Erstens: Die Einstufung gilt nicht für immer. Schreiben Sie dazu, auf welchen amtlichen Datensatz Sie sich stützen. Zweitens: Die Auskunft vom Nachbarn hilft nicht. Es gilt die Karte von Ihrem Bundesland. Und zwar für das laufende Wirtschafts-Jahr.

Der Behälter ist eine eigene Pflicht

Ein Güllebehälter ist rechtlich eine Anlage mit wassergefährdenden Stoffen. Dafür gibt es eigene Regeln. Diese Regeln haben mit dem Dünge-Recht nichts zu tun. Der Behälter muss dicht sein. Sachverständige prüfen ihn in festen Abständen. Und der Betrieb kontrolliert ihn selbst. Für Arbeiten an solchen Anlagen sind zertifizierte Fachbetriebe vorgesehen.

Wie streng die Regeln sind, hängt auch vom Ort ab. In einem Wasser-Schutz-Gebiet gilt mehr. In einem Überschwemmungs-Gebiet auch. Und die Wassergefährdungs-Klasse vom Stoff verschiebt die Grenze zusätzlich.

Die eigene Kontrolle wird am häufigsten vergessen. Sie kostet wenig Zeit. Aber sie ist nur dann ein Nachweis, wenn Sie sie aufschreiben. Ein Termin im Kopf ist kein Protokoll.

Woran es bei Kontrollen scheitert

Es scheitert selten an einer falschen Menge. Es scheitert an anderen Dingen: Der Beleg von der Gegenseite fehlt. Niemand kann erklären, wie die Kapazität berechnet wurde. Die eigene Kontrolle hat stattgefunden, steht aber nirgends. Das sind alles Lücken in den Unterlagen. Es sind keine fachlichen Fehler. Und man kann sie später nicht mehr schließen.

Der beste Schritt ist einfach: Schreiben Sie jeden Vorgang dort auf, wo er passiert. Mit den Angaben, die auch die Gegenseite aufschreibt. Dann sind Ihre Unterlagen schon fertig, wenn jemand sie sehen will.

Kurz gesagt

Wirtschafts-Dünger braucht drei getrennte Nachweise. Erstens: genug Lager-Raum, und Sie können das belegen. Zweitens: Beide Betriebe schreiben jede Abgabe und jede Aufnahme auf – mit Betriebs-Nummer und Nährstoff-Menge. Drittens: Der Behälter wird geprüft und selbst kontrolliert. Fristen, Mengen und Prüf-Abstände stehen in den verlinkten Quellen und im Recht von Ihrem Bundesland.

Was FarmManager davon übernimmt

Lager-Stätten werden mit Art, Zustand, nutzbarer Kapazität und Standort geführt. Die Kapazität ist dann eine belegte Angabe. Sie muss im Gespräch mit der Behörde nicht erst hergeleitet werden.

Jede Abgabe und jede Aufnahme wird als Transport erfasst. Mit Richtung, Art des Materials, Menge, Stickstoff und Phosphat, Betriebs-Nummer und Name von Herkunft und Ziel, Transporteur und Beleg-Nummer. Auch Lieferungen über eine Grenze werden gekennzeichnet. Der Melde-Stand hängt am Vorgang selbst.

Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen werden getrennt geführt. Mit Wassergefährdungs-Klasse, Bauart, Leckage-Erkennung und der Lage im Wasser-Schutz-Gebiet oder Überschwemmungs-Gebiet. Dazu kommen die Abstände für Prüfung und eigene Kontrolle. Daraus ergibt sich der nächste Termin.

Die Karte der roten Gebiete kommt als amtlicher Datensatz ins System. Für jedes Bundesland, mit Version und Rechts-Stand. So ist klar, auf welchen Stand sich eine Einstufung stützt.

Quellen zum Nachlesen

  • Düngeverordnung (DüV) im Volltext

    Der verbindliche Text vom Bund. Hier stehen die Anforderungen an den Lager-Raum und an die Aufzeichnung. Und hier stehen die Mengen und Fristen, die dieser Beitrag mit Absicht nicht nennt.

  • Düngegesetz (DüngG)

    Das Gesetz hinter der Verordnung. Hier steht auch, dass die Bundesländer die belasteten Gebiete festlegen. Die Karte für Ihre Flächen veröffentlicht die Behörde von Ihrem Bundesland.

  • Anlagen-Verordnung (AwSV)

    Regelt Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Dazu gehören Güllebehälter und Silage-Sickersaft. Hier stehen die Prüf-Abstände und die Aufgaben der Fachbetriebe.

Diese Beiträge erklären: Wie ist eine Pflicht aufgebaut? Welche Angaben verlangt sie? Wir nennen bewusst keine Fristen, Grenzwerte oder Termine. Der Grund: Diese Angaben ändern sich. Und sie sind in jedem Bundesland anders. Am Ende von jedem Beitrag verlinken wir die richtige Quelle. Dort steht der aktuelle, verbindliche Stand. Wichtig: Das hier ist keine Rechtsberatung.